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Für Infrastrukturbetreiberinnen

Als Betreiberin einer Eisenbahninfrastruktur sind Sie in folgenden Bereichen zur Diskriminierungsfreiheit verpflichtet:

  • Gewährung des Netzzugangs*
  • Gewährung des Mitwirkungsrechts bei der Investitionsplanung (Faktenblatt)
  • Diskriminierungsfreie Wahrnehmung der Systemaufgaben durch die Beauftragten (Faktenblatt)

Falls Sie zu diesen Themen Fragen haben, dürfen Sie sich gerne an uns wenden (Kontakt). Wir unterstützen Sie dabei, Sachverhalte im Zuständigkeitsbereich der RailCom zu klären und behandeln Ihre Angaben vertraulich.

Weitere Informationen

* Ausnahmen gemäss Art. 1 Abs. 3 der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung (NZV):

  • Reine Zahnradbahnen
  • Eisenbahnstrecken, deren besondere Beschaffenheit eine Benützung durch andere Eisenbahnverkehrsunternehmen ausschliesst
  • Anlageteile, die ein Eisenbahnunternehmen ausschliesslich für die Instandhaltung von Fahrzeugen oder Infrastruktur betreibt