Untersuchungen von Amtes wegen

Preise und Rabatte KV-Umschlagsanlagen

Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 stellte die RailCom in einer Untersuchung von Amtes wegen fest, dass eine Eigentümerin und Betreiberin von vom Bund mitfinanzierten Umschlagsanlagen des kombinierten Verkehrs (KV-UA) bei der Anwendung ihres publizierten Rabattsystems gegen den Grundsatz der Gewährung des diskriminierungsfreien Zugangs gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. b GüTV verstossen hat. Die RailCom ordnete keine Massnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung mit Wirkung für die Zukunft an, da die Eigentümerin und Betreiberin der KV-UA das Rabattsystem noch vor Abschluss der Untersuchung aufgehoben hatte. Von der Auferlegung einer Verwaltungssanktion gemäss Art. 40asexies Abs. 1 EBG sah die RailCom mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip ab. Die Verfahrenskosten auferlegte die RailCom der Eigentümerin und Betreiberin der KV-UA. Die Verfügung ist rechtskräftig.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte zuvor in seinem Entscheid vom 10. April 2024 unter anderem festgehalten, dass die Eigentümerin und Betreiberin von Gesetzes wegen verpflichtet sei, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und der RailCom die für deren Aufsichtstätigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen.

 

 

Energiepreissystem

Die Infrastrukturbetreiberinnen, SBB AG, Thurbo, STB, SOB, BLS Netz AG und HBSAG publizieren für jedes Fahrplanjahr im Rahmen des Leistungskatalogs, die Preise für die Grund- und Zusatzleistungen. Teil des Trassenpreises bildet der Strompreis. Dieser wird dabei auf Basis des durchschnittlichen Verbrauchs nach Zuggattung berechnet.
Im Frühjahr 2013 gelangte ein Eisenbahnverkehrsunternehmen an die RailCom und ersuchte um Abklärung, ob eine Diskriminierung in der Anwendung des Pauschaltarifs gemäss Leistungskatalog bei der Zuggattung 6 "Ferngüterzug" vorliege. Die RailCom ermittelte mit einem Gutachten der EPFL die Berechnungsmethoden und -grundlagen für die Bestimmung des Strompreises je Zuggattung.

Gestützt darauf wurden ein Untersuchungsverfahren eröffnet und mit den Branchenvertretern Verhandlungen aufgenommen. Am 9. November 2015 schlossen die Branchenvertreter eine Teileinigung ab, welche die Einführung der Ist-Abrechnung auf Ende 2015 sowie die Anpassung des Pauschaltarifs im Leistungskatalog 2018 zum Inhalt hat. Diese Teileinigung wurde mit Verfügung vom 1. November 2016 genehmigt. Die Branche setzte darauf bereits per Fahrplanwechsel 2016 eine Senkung des relativen Verbrauchswertes um 25% auf 0.0168 kWh/Btkm um.

Die RailCom hat im zweiten Teil des Untersuchungsverfahrens die relativen Verbrauchswerte für den Bahnstrom in der Zuggattung Ferngüterverkehr überprüft. Dabei hat sie festgestellt, dass sich ein einheitlicher pauschaler Energieansatz für alle in dieser Zuggattung zusammengefassten Güterverkehre diskriminierend auf den Netzzugang auswirkt.

Die RailCom hat daher die Infrastrukturbetreiberinnen angewiesen, im Leistungskatalog 2019 einen zusätzlichen relativen Verbrauchswert für die Zuggattung Ferngüterzug einzuführen. Von der Zuggattung Ferngüterzug erfasst sind insbesondere Güterzüge des begleiteten und unbegleiteten kombinierten Verkehrs, Ferngüterzüge, Ganzzüge sowie Nahgüterzüge Einzelwagenladungsverkehr.

Die Verfügung der RailCom vom 8. Juni 2017 ist rechtskräftig. Die Branche wird diese umsetzen.

Vereinbarung vom 9. November 2015 betreffend Energieabrechnung im Trassenpreis

Zwischenverfügung der SKE vom 1. Februar 2016 betr. Aufteilung des Untersuchungsverfahrens

Urteil des BVGer vom 4. August 2016 betr. Aufteilung des Untersuchungsverfahrens (SBB Cargo International AG)

Urteil des BVGer vom 4. August 2016 betr. Aufteilung des Untersuchungsverfahrens (SBB Cargo AG)

Urteil des BVGer vom 4. August 2016 betr. Aufteilung des Untersuchungsverfahrens (SBB Infrastruktur AG)

Verfügung vom 1. November 2016 betreffend Energieabrechnung im Trassenpreis

Verfügung vom 8. Juni 2017 betreffend Energieabrechnung im Trassenpreis, Leistungskataloge 2014-2019 und Rückerstattungspflicht (rechtskräftig)

Streckensperrungen

Streckensperrungen im Bahnverkehr treten auf, wenn Bau- und Unterhaltsarbeiten an der Infrastruktur durchgeführt werden. Zur Aufrechterhaltung des Bahnbetriebs werden deshalb beispielsweise Ersatzbusse eingesetzt. Streckensperrungen führen daher zu zusätzlichen Kosten, die bei den EVU anfallen. Art. 11b NZV und die Richtlinie „Streckensperrungen gemäss Art. 11b NZV“ des BAV regeln die Frage, wann ein EVU bzw. eine ISB diese zusätzlich anfallenden Kosten zu tragen haben.
Im Jahr 2014 kam es betreffend der konkreten Auslegung und Anwendung dieses Artikels und der Richtlinie des BAV zu Differenzen zwischen den EVU und den ISB. Dies führte dazu, dass bei der RailCom ein Gesuch um Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens eingereicht wurde. Die RailCom wurde gebeten, festzustellen, wie Art. 11b NZV und die BAV Richtlinie korrekt umzusetzen und anzuwenden seien. Insbesondere soll die RailCom klären, bis zu welchem Betrag Kosten als geringfügig gelten und ob diese durch das EVU oder die ISB zu tragen sind.

Verfügung vom 12. Mai 2017 betreffend Streckensperrung

Trassenzuteilung

Im Jahr 2013 führte die Post AG ein Ausschreibungsverfahren für ihre Briefpostverkehre durch. Dabei reichten zwei Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Offerte zur Durchführung dieses Verkehrs ein. In der Folge bestellten sowohl die Post wie auch eines der EVU Trassen bei Trasse Schweiz. Dies führte zu Trassenkonflikten. In der Schweiz ist die Trasse Schweiz AG, unter Mitwirkung von SBB Infrastruktur, für die Trassenzuteilung verantwortlich. Dabei sind die Regeln des EBG, der NZV, der BAV-Richtlinie zur Trassenzuteilung und zum Bietverfahren sowie die Network Statements zu beachten. Die RailCom überprüfte, ob der Trassenzuteilungsprozess rechtskonform und diskriminierungsfrei durchgeführt worden ist. In der Verfügung vom 22. Dezember 2015 kommt die RailCom zum Ergebnis, dass einzelne Gesetzesbestimmungen von Trasse Schweiz verletzt worden sind. Die RailCom hat deshalb Massnahmen angeordnet, um dies in Zukunft zu vermeiden. Gegen diesen Entscheid hat Trasse Schweiz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt. Die Beschwerde wurde mit Urteil vom 11. Oktober 2016 abgewiesen.

Verfügung der RailCom vom 22. Dezember 2015 betr. Trassenvergabeverfahren sowie Lösung des Trassenkonfliktes PostMail

Urteil des BVGer vom 11. Oktober 2016 betr. Trassenvergabeverfahren sowie Lösung des Trassenkonfliktes PostMail

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Letztes Update: 04.07.2025