Netzzugangsbedingungen

Die Infrastrukturbetreiberinnen sind gesetzlich verpflichtet, den Eisenbahnverkehrsunternehmen und allenfalls bestellberechtigten Dritten einen diskriminierungsfreien Zugang zu ihrem Schienennetz zu gewähren. Die RailCom gewährleistet als unabhängige Behördenkommission den diskriminierungsfreien Netzzugang und entscheidet über Streitigkeiten.

Grundsätzliche Bedingungen des Netzzugangs

Die Infrastrukturbetreiberinnen sind gesetzlich verpflichtet, die grundsätzlichen Bedingungen des Netzzugangs und die wesentlichen technischen Gegebenheiten der Strecke wie Profil (Neigung), Kurvenradien, Länge der Ausweichgleise, Perronlänge, Streckenklasse und Sicherheitsausrüstung zu publizieren. Die  technischen Bedingungen müssen auf Gesetzen und Verordnungen basieren.

Trassenpreis

Die Infrastrukturbetreiberinnen haben Anspruch auf ein Entgelt für die Benützung ihrer Infrastruktur (Trassenpreis). Der Trassenpreis ist diskriminierungsfrei festzulegen. Dies bedeutet, dass sich die Infrastrukturbetreiberinnen beim Trassenpreis für den eigenen Bedarf an die gleichen Regeln halten, die für Dritte gelten und dass sie Dritte unter gleichen Bedingungen gleichbehandeln müssen.

Der Trassenpreis setzt sich zusammen aus dem Preis für die Grundleistungen und dem Preis für die Zusatzleistungen. Die Grundleistungen umfassen ein "Mindestzugangspaket" und beinhalten u.a. die Benutzung der Trasse inkl. der Fahrdienstleistungen und den Strom ab Fahrdraht. Unter die Zusatzleistungen fallen z.B. das Abstellen von Zügen, die Nutzung von Rangierbahnhöfen, das Vorheizen/-kühlen von Zugeinheiten oder die Abgabe von Wasser.

Die RailCom entscheidet über Streitigkeiten betreffend die Berechnung des Trassenpreises.

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Letztes Update: 30.05.2023