Klagen und Beschwerden
RailCom weist Beschwerde gegen Verfügung der TVS ab
Ein im Personenverkehr tätiges Eisenbahnverkehrsunternehmen reichte 2024 bei der RailCom Beschwerde gegen eine Verfügung der Schweizerischen Trassenvergabestelle (TVS) zur Trassenvergabe 2025 ein. Dieses Unternehmen (nachfolgend Beschwerdeführerin) war nicht damit einverstanden, dass die TVS seinen Trassenantrag teilweise ablehnte. Die TVS hatte die entsprechenden Trassen stattdessen einem anderen Unternehmen (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zugeteilt, welches die Trassen für den Gütertransport nutzen wollte. Die RailCom analysierte die Situation umfassend und wies die Beschwerde danach in ihrem Entscheid vom 24. Oktober 2025 ab.
Die RailCom begründete ihren Entscheid zusammengefasst wie folgt: Die TVS führte im Rahmen der Trassenzuteilung auf dem betreffenden Streckenabschnitt ein korrektes Konfliktlösungsverfahren durch. Die von der Beschwerdeführerin für ihren Personenverkehr bestellten Trassen sind im Netznutzungsplan 2025 nicht gesichert, sondern nur indikativ angegeben. Massgebend für die Trassenzuteilung ist die Unterscheidung zwischen den Verkehrsarten Personenverkehr bzw. Güterverkehr. Nicht massgebend hingegen ist, dass die Beschwerdegegnerin diese Trassen für den Gütertransport im Sinne einer „Rangierbewegung auf die Strecke“ nutzt. Für die Zuteilung von bestehenden Restkapazitäten ist der Netznutzungsplan 2025 im Lichte der Vorgaben des Netznutzungskonzepts 2035 zu lesen. Allfällige Restkapazitäten müssen unter Berücksichtigung des verbindlichen Netznutzungskonzepts 2035 zugeteilt werden. Wenn die im Netznutzungskonzept 2035 für den Güterverkehr gesicherte Mindestmenge im Netznutzungsplan 2025 nicht umgesetzt werden kann – insbesondere aufgrund eines mangelnden Ausbaus der Infrastruktur – müssen allfällige Restkapazitäten zuerst dem Güterverkehr zugeteilt werden. Bestehen darüber hinaus weitere Restkapazitäten, so ist gemäss Eisenbahngesetz die Zuteilung an den Personenverkehr zu prüfen. Auf der umstrittenen Strecke genügten die bestehenden Restkapazitäten in der morgendlichen Hauptverkehrszeit nicht für den gleichzeitigen Verkehr von Güter- und Personenzügen. Die Zuteilung der Trassen erfolgte auch in Anbetracht ihrer Nutzung durch die Beschwerdegegnerin rechtmässig. Die betreffenden Güterverkehrstrassen sind in den langfristigen Planungsinstrumenten mit der entsprechenden Flexibilität hinsichtlich betrieblicher Leistungsfähigkeit wie Geschwindigkeit und Zeitfenster ausgestattet. Die RailCom kam deshalb zum Schluss, dass die partielle Zuteilung der Trassen an Werktagen an die Beschwerdegegnerin rechtmässig erfolgte. Der Entscheid ist rechtskräftig.
Verfügung vom 24. Oktober 2025 (Französisch)
Charter-Unternehmen muss Kosten infolge technischer Störung der Bahninfrastruktur selber tragen
Die RailCom verfügte am 6. Dezember 2019, dass die Regelung zur Kostentragung gemäss Netzzugangsvereinbarung zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Infrastrukturbetreiberin keine Diskriminierung beinhaltet. Sie wies die Klage eines Charter-Unternehmens ab, die forderte, dass die Kosten infolge einer Betriebsstörung der Bahninfrastruktur von der Infrastrukturbetreiberin zu tragen seien. Der Entscheid ist rechtskräftig.
Sonderrangierung
Die RailCom hat am 11. Dezember 2017 die Klage eines Güterverkehrsunternehmens (G-EVU) gegenüber einer Infrastrukturbetreiberin (ISB) abgewiesen und den speziellen Tarif für das Umsetzen der Loks im Rangierbahnhof Chiasso als nichtdiskriminierend beurteilt. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Am 27. Februar 2017 reichte ein G-EVU bei der RailCom eine Klage ein und verlangte die Aufhebung des seit 2017 neu verrechneten Tarifs für das Umsetzen der Loks im Rangierbahnhof. Die betroffene Anlage verfügt über Gleisbereiche mit unterschiedlichen Stromsystemen (Gleich- und Wechselstrom). EVU im Transitverkehr zwischen Nord und Süd können den Rangierbahnhof Chiasso mit einer mehrfrequenzfähigen Lok selbständig durchfahren. Bei den übrigen Loks, die u.a. auch von der Klägerin eingesetzt werden, ist ein Lokwechsel und damit auch die vorgenommenen Sonderrangierungen nötig.
Die RailCom erachtet die Anwendung des neuen Tarifs durch die ISB gegenüber dem G-EVU als nichtdiskriminierend und den gesetzlichen Vorgaben der NZV entsprechend.